an allen Räumen im Dachgeschoß Nr. 1 lt. Aufteilungsplan
Wirtschaftsart u. Lage
Objektbeschreibung:
Nach vorliegendem Wertgutachten handelt es sich um die Wohneinheit Nr. 1 (Dachgeschoss) sowie dem Flur im KG, Keller-/Heizraum und Geräteraum im KG. Es besteht ein Sondernutzungsrecht für den Kfz-Stellplatz Nr. 1 (WE1). Wohnfläche ca. 72,25 m².
Die sich auf dem Dach des Hauses befindliche Photovoltaikanlage wird NICHT mitversteigert, da diese im Eigentum eines Dritten steht.
Verkehrswert:
130.000,00 €
Beschlagnahme: 17.10.2024
Ansprechpartner des Gläubigers für Interessenten:
Karlo J. Braun, Untere Klinggasse 5, 67595 Bechtheim, Tel. 06242/910771, Karlo-Braun@t-online.de
Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Der Versteigerungsvermerk ist am 17.10.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.